Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 27.3.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 278).
Historisch:
Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IVA2-2210-693/07 – v. 2.6.2007
Bestimmungen
zur Förderung von Wohnraum
für Menschen mit Behinderung
(BWB)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IVA2-2210-693/07 – v. 2.6.2007
1
Förderzweck und Rechtsgrundlagen
Menschen mit Behinderung benötigen Wohnraum, der ihnen die
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht und ihren spezifischen
Bedürfnissen entspricht. Ziel ist es, auch für Menschen mit schwerer
Behinderung Wohnformen von guter Wohnqualität an integrierten Standorten zu
schaffen und bestehende stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe an den
demographischen Wandel anzupassen.
Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, der
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und dieser Bestimmungen bewilligt.
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Fördergegenstand und bauliche Maßnahmen
2.1
Fördergegenstand
Gefördert werden:
a) die Neuschaffung von Wohnheimplätzen,
b) die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen,
c) der Einbau von Aufzügen und
d) die Errichtung von besonderen behindertengerechten Außenanlagen
in Wohnheimen für Menschen mit Behinderung.
Wie Wohnheimplätze werden pro Wohnheim maximal zwei zusätzliche Räume für Gäste
oder zur Nutzung in Krisensituationen gefördert. Tages-, Nacht- oder
Kurzzeitpflegeplätze und vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden nach diesen
Bestimmungen nicht gefördert. Der Nachweis, dass es sich um Wohnheimplätze im
Sinne von Satz 1 handelt, gilt durch Bestätigung des Einrichtungsträgers gemäß
Nummer 8 Buchstabe c) als erbracht.
2.2
Förderfähige bauliche Maßnahmen
Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2.1 Buchstaben a)
und b) gelten Baumaßnahmen, durch die Wohnheimplätze oder Gemeinschaftsräume
a) in neuen selbständigen Gebäuden (Neubau),
b) durch Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder
c) durch Änderung von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe zur
Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse
neu geschaffen werden.
Die Neuschaffung von Wohnheimplätzen oder Gemeinschaftsräumen durch
Baumaßnahmen in vorhandenen Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Änderung
vorhandener Wohnheimplätze oder vorhandener Wohnungen), für deren Bau oder
Modernisierung Fördermittel des Landes oder des Bundes eingesetzt worden sind,
werden nur gefördert, wenn die gewährten Fördermittel vor Beginn der
Baumaßnahmen vollständig zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden.
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Art und Höhe der Förderung der Neuschaffung von Wohnheimplätzen
Zur Förderung der Neuschaffung von Wohnheimplätzen (Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage) können folgende Baudarlehen pro Platz gewährt werden:
3.1
Grundpauschale:
1 |
2 |
3 |
Grundpauschale je Wohnheimplatz |
Neubau |
Neuschaffung im
Bestand |
barrierefrei |
29.000 Euro |
21.500 Euro |
uneingeschränkte |
35.000 Euro |
27.500 Euro |
Neben der Grundpauschale nach Spalte 2 der Tabelle kann ein Darlehen zur Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen nach Nummer 4 der WFB gewährt werden.
3.2
Zusatzdarlehen
3.2.1
Zusatzdarlehen für Gemeinschaftsräume
Für die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen gemäß Nummer 3.4 Buchstabe b) der Anlage kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche der Gemeinschaftsräume, maximal 100.000 Euro gewährt werden.
3.2.2
Zusatzdarlehen für Aufzüge
Wird ein Aufzug oder werden mehrere Aufzüge errichtet, der oder die den Anforderungen der Nummer 4.3.5 DIN 18040-2 entsprechen, kann ein Zusatzdarlehen von 2.500 Euro pro gefördertem Wohnheimplatz, der durch den Aufzug erschlossen wird, höchstens 50.000 Euro pro Aufzug gewährt werden. Für den Einbau eines Aufzuges, der für den Liegendtransport geeignet ist (Mindestmaße 1,10 mal 2,10 m), beträgt das Zusatzdarlehen 3.300 Euro pro gefördertem Wohnheimplatz, maximal 65.000 Euro.
3.2.3
Zusatzdarlehen für besondere behindertengerechte Außenanlagen
Für die Herstellung solcher Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen oder Schutzvorrichtungen), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v.H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestalteter Fläche gewährt werden. Für den Kostennachweis gilt Nummer 4.5 WFB entsprechend.
3.2.4
Zusatzdarlehen für Passivhausstandard
Für Gebäude mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Satz 5 Anlage 1 WFB) kann ein Zusatzdarlehen von 5.000 Euro pro Platz gewährt werden.
3.2.5
Zusatzdarlehen für Einrichtungsgegenstände
Für die Erstausstattung eines Wohnheimplatzes mit festen Einbauten gemäß DIN 276-1 kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von maximal 3.500 Euro pro Platz gewährt werden. Das Kosten- nachweisverfahren nach Nummer 4.5 WFB ist entsprechend anzuwenden.
4
Art und Höhe der Förderung bei der Nachrüstung bestehender Einrichtungen der
Behindertenhilfe
Zur Anpassung bestehender Einrichtungen der Behindertenhilfe an geänderte Wohnbedürfnisse können die Darlehen nach Nummer 3.2 auch gesondert gewährt werden. Für die Berechnung des Aufzugsdarlehens ist auf die Anzahl der durch den Aufzug erschlossenen Wohnheimplätze abzustellen.
5
Darlehensbedingungen
Die Darlehen nach
Nummer 3.1 und 3.2 werden zu folgenden Bedingungen gewährt:
a) Für die Dauer der Zweckbindung ist das Baudarlehen bei der Förderung von
Wohnheimen in Gemeinden der Mietniveaus 1 und 2 mit 0,5 v.H. und bei der
Förderung von Wohnheimen in Gemeinden der Mietniveaus 3 und 4 mit 0 v.H. bis
zum Ablauf des 10. Jahres, danach mit 0,5 v.H. zu verzinsen. Das Mietniveau
einer Gemeinde ergibt sich aus Tabelle 1 im Anhang zu den WFB. Nach Ablauf der
Zweckbindung wird das Baudarlehen marktüblich verzinst.
b) Das Darlehen ist mit jährlich 2 v.H. unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
c) Unbeschadet der für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zu zahlenden
Gebühren ist ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des
bewilligten Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des
Baudarlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben
Darlehensbetrag erhoben; Zinsen, Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträge sind
halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten.
Für Darlehen nach Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 3.2 gelten die oben
aufgeführten Bedingungen mit Ausnahme des Tilgungssatzes; dieser beträgt 4 v.H.
Die
Auszahlung des Darlehens erfolgt in drei Raten, und zwar 20 v. H. bei
Baubeginn, 45 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus und 35 v. H. bei
abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit. Für das Verfahren gilt
Nummer 8 WFB entsprechend.
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Zweckbindung
Die
geförderten Wohnheimplätze sind für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich zur Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderung zu
nutzen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nicht durch
Wohnberechtigungsschein nachzuweisen. Die Zweckbindung beginnt mit dem ersten
Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnheimplätze im Gebäude
folgt.
Die geförderten Wohnheimplätze dürfen bei Bedarf mit Zustimmung des für
die soziale Wohnraumförderung zuständigen
Ministeriums in Mietwohnraum für Menschen mit Behinderung umgenutzt werden. Der
Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, im Fall der
genehmigten Umnutzung,
a) den
Mietwohnraum bis zum Ende der Zweckbindung an Menschen mit Behinderung zu überlassen, deren Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW nicht überschreitet,
b) im Mietvertrag höchstens
die Miete zu vereinbaren, die im Jahr der für die Wohnheimplätze erteilten
Förderzusage gemäß WFB für vergleichbaren Mietwohnraum bei Erstbezug maßgeblich
war, zuzüglich der nach WFB zulässigen Mietsteigerungen,
c) die Umwandlung der Wohnheimplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.
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Allgemeine Grundsätze
Es gelten die allgemeinen Förder- und Finanzierungsgrundsätze nach Nummer 1 und Nummer 9 WFB sinngemäß mit nachfolgenden Abweichungen.
7.1
Förderempfängerin oder Förderempfänger
Werden die Wohnheimplätze nicht von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger betrieben, hat diese bzw. dieser sich zu verpflichten, während der Dauer der Zweckbindung von der Betreiberin oder dem Betreiber keine höhere als die vom Landschaftsverband unter Berücksichtigung der Fördermittel festgesetzte Miete zu verlangen und die Belegungsbindung vertraglich auf die Betreiberin oder den Betreiber zu übertragen.
7.2
Eigenleistung
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat eine angemessene Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten zu erbringen.
8
Antragsverfahren
Es gelten die Verfahrensregelungen der Anlage 2 WFB
sinngemäß mit nachfolgenden Besonderheiten:
Dem Antrag zur Förderung der Neuschaffung von Wohnheimplätzen sind zusätzlich
folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine Bestätigung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, dass für die zur
Förderung vorgesehenen Wohnheimplätze – ggf. auch für die anderen förderfähigen
Heimplätze – ein Bedarf besteht und der vorgesehene Standort geeignet ist;
b) ein Nutzungskonzept des Wohnheimträgers, das den Zielsetzungen dieser
Bestimmungen entspricht und mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
abgestimmt ist;
c) eine Bestätigung des Wohnheimträgers, dass die geplanten Wohnheimplätze
nicht als Pflegeeinrichtungen gemäß Nummer 2.1 Satz 3 betrieben werden.
Zwecks Koordinierung beabsichtigter Mischfinanzierungen ist die Vorplanung vor
förmlicher Antragsstellung mit dem für das Wohnungswesen zuständigen
Ministerium abzustimmen.
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In-Kraft-Treten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind von diesem Zeitpunkt an allen Erstbewilligungen zu Grunde zu legen. Bei der Förderung von Objekten, deren Planung bereits vor dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen und abgestimmt worden ist, finden auf Antrag diese Bestimmungen in der Fassung vom 10. April 2013 Anwendung.
MBl. NRW. 2007 S. 413, geändert d. RdErl. v. 18.5.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 274), 31.12.2009 (MBl. NRW. 2010 S. 47), 21.3.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 165), 10.4.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 149), 19.2.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 134).
Anlagen: